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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AS 261/19

Gesetze: § 28 Abs 7 S 1 Nr 1 SGB II vom ; § 28 Abs 7 S 2 SGB II vom

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach § 28 Abs 7 S 2 SGB II in der bis zum gültigen Fassung können Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Aufwendungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nr 1-3 entstehen. Ein solcher Zusammenhang besteht nur bei Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sind.

2. Ein solcher innerer Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn Kosten im Rahmen einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung anfallen. Deshalb kann zB die Berücksichtigung von Übernachtungskosten bei der Teilnahme an Jugendmeisterschaften auf Bundesebene ausscheiden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAJ-16786

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