1. Vergütungsfähig sind nur Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ab dem Zeitpunkt der Beiordnung, welcher - sofern 48 Abs 4 RVG nicht gilt - bei nicht ausdrücklicher Bezeichnung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
2. Auf die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe sind gemäß § 58 Abs 2 S 1 RVG nicht Ansprüche, sondern nur die tatsächlich erhaltenen Vorschüsse und Zahlungen anderer Personen anzurechnen.
3. Sofern nicht besondere Anrechnungsregelungen - wie § 58 Abs 2 S 2 RVG - bestehen, sind die Zahlungen Dritter nur insoweit anzurechnen, als sie auch für jene Gebührentatbestände gezahlt werden, welche für die Prozesskostenhilfevergütung maßgebend sind.
Fundstelle(n): QAAAJ-16776
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