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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 225/18 B

Gesetze: § 58 Abs 2 RVG vom ; § 8 Abs 1 RVG; § 3 Abs 1 RVG; § 45 Abs 1 RVG; § 48 Abs 4 RVG; § 55 Abs 1 S 1 RVG; § 58 Abs 2 S 2 RVG; § 73a SGG; § 114 ZPO; §§ 114ff ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Vergütungsfähig sind nur Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ab dem Zeitpunkt der Beiordnung, welcher - sofern 48 Abs 4 RVG nicht gilt - bei nicht ausdrücklicher Bezeichnung gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.

2. Auf die Vergütung aus der Prozesskostenhilfe sind gemäß § 58 Abs 2 S 1 RVG nicht Ansprüche, sondern nur die tatsächlich erhaltenen Vorschüsse und Zahlungen anderer Personen anzurechnen.

3. Sofern nicht besondere Anrechnungsregelungen - wie § 58 Abs 2 S 2 RVG - bestehen, sind die Zahlungen Dritter nur insoweit anzurechnen, als sie auch für jene Gebührentatbestände gezahlt werden, welche für die Prozesskostenhilfevergütung maßgebend sind.

Fundstelle(n):
QAAAJ-16776

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