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FG München Beschluss v. - 12 K 254/18

Gesetze: FGO § 82, FGO § 84, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 143 Abs. 1, FGO § 155 S. 1, AO § 103, ZPO § 387, ZPO § 91a Abs. 1

Zwischenstreit wegen Zeugnisverweigerung

Leitsatz

1. Der Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung erledigt sich, wenn der Zeuge seine Ansicht wechselt und aussagt.

2. Bei einer Erledigung des Zwischenverfahrens sind die Kosten des Zwischenverfahrens nach billigem Ermessen dem Nebenbeteiligten aufzuerlegen, wenn die Weigerung unbegründet ist.

Fundstelle(n):
UAAAJ-16698

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