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FG München Urteil v. - 4 K 1857/19

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Zusammenwirken auf Veräußererseite als Voraussetzung für ein einheitliches Vertragswerk

Leitsatz

1. Bauerrichtungskosten sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer Person erworben wird, die erstens zur Veräußererseite gehört und die zweitens bestimmenden Einfluss auf das „Ob” und „Wie” der Bebauung hat. Erwerbsgegenstand ist in diesem Fall das (bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch) unbebaute Grundstück.

2. Im Streitfall hat das Finanzamt zu Recht neben dem Grundstückskaufpreis auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen, da ein Zusammenwirken auf Veräußererseite vorlag, die Erwerberin nicht zur Veräußererseite gehörte und bei Abschluss des Kaufvertrags das „Ob” und „Wie” der Bebauung bereits feststand.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 10 Nr. 49
DStRE 2023 S. 107 Nr. 2
ErbStB 2022 S. 263 Nr. 9
QAAAJ-16695

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