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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 1836/18 F

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 Satz 7; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 182 Abs. 1; DBA Österreich Art. 13 Abs. 1; DBA Österreich Art. 23 Abs. 1

Berücksichtigung von steuerfreien Veräußerungsverlusten im Wege des negativen Progressionsvorbehalts – Bindungswirkung der gesonderten Feststellung steuerfreier Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts – Anwendbarkeit der Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG auf den negativen Progressionsvorbehalt

Leitsatz

  1. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von zuvor nach § 23 Abs. 3 Satz 8 2. HS i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gesondert festgestellten, nach einem DBA steuerfreien Veräußerungsverlusten im Wege des negativen Progressionsvorbehalts ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu treffen.

  2. Die Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG schließt auch die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts auf nach einem DBA steuerfreie Veräußerungsverluste bei der Ermittlung des Steuersatzes aus.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 8 Nr. 16
DStRE 2023 S. 705 Nr. 12
GStB 2022 S. 374 Nr. 11
GStB 2022 S. 374 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2022 S. 620
CAAAJ-16691

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