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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 892/21 VBr

Gesetze: BranntwMonG § 130 Abs. 4; BranntwMonG § 134 Abs. 1 Satz 2; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 2; BranntwMonG § 143 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; BranntwMonG § 152 Abs. 1 Nr. 4; BranntwMonG § 153 Abs. 1 Satz 1; BrStV § 44 Satz 1; BrStV § 50 Abs. 1; BrStV § 50 Abs. 4 Satz 1; BrStV § 50 Abs. 5 Satz 1; RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. B; AO § 163 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 101

Branntweinsteuerbefreiung für unvergälltes Luttermethanol

Leitsatz

  1. Für das bei der Methanolsynthese als Nebenprodukt anfallende und als Futtermittel für Bakterien in Kläranlagen weiterverwendete Luttermethanol mit einem Ethanolgehalt von 3 % Vol. kann keine Branntweinsteuerbefreiung gewährt werden, wenn es nicht mit einem nach der BrStV zugelassenen Mitteln vergällt und ohne die erforderliche Erlaubnis hergestellt bzw. verwendet worden ist.

  2. Die den Wertungen des Gesetzgebers widersprechende Besteuerung der Herstellung des nicht zum menschlichen Genuss geeigneten Luttermethanols kann indessen als sachlich unbillig zu beurteilen sein, wenn die Steuerentstehung für den Steuerschuldner nicht vermeidbar war.

Fundstelle(n):
XAAAJ-16684

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