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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2280/20 VE

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. D; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Verwendung von Erdgas zur Herstellung eines Inertgases – Erforderlichkeit für Produktionsprozess – Fehlende Substituierbarkeit

Leitsatz

  1. Bei dem für die Herstellung eines Inertgases verwendeten Erdgas handelt es sich um ein der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG unterliegendes Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck, wenn das im Produktionsprozess eingesetzte Inertgas zur Vermeidung einer Explosion für dessen Abschluss erforderlich ist.

  2. Die Energiesteuerentlastung setzt weder eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Endprodukt noch die fehlende Substituierbarkeit des verwendeten Energieerzeugnisses voraus.

Fundstelle(n):
TAAAJ-16681

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