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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2717/12 F

Gesetze: AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 253 Abs. 3

Gewinnerhöhende Entnahme: Schätzung des Warenbestandes bei fehlender Inventur – Sicherheitsabschlag – Wertaufhellung bei Forderungsabschreibung

Leitsatz

  1. Eine aufgrund fehlender Inventurzahlen erforderliche Schätzung des Teilwertes des zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung gewinnerhöhend entnommenen Warenbestandes kann auf eine zu Controlling-Zwecken erstellte Liste der Bestandsentwicklung der Vorräte gestützt werden, wenn die in den Vorjahren bilanzierten Warenvorräte nicht erheblich von den zu den entsprechenden Bilanzstichtagen in dieser Liste erfassten Warenvorräten abweichen.

  2. Die verbleibenden Unwägbarkeiten bezüglich der Übertragbarkeit der zu Controlling-Zwecken ermittelten Zahlen, des Umfangs und der Werthaltigkeit der Warenvorräte können dabei durch einen Sicherheitsabschlag von 20 % berücksichtigt werden.

  3. Erst nach dem Bilanzstichtag eintretende neue Tatsachen haben keine wertaufhellende Wirkung, die eine Forderungsabschreibung rechtfertigen könnte.

Fundstelle(n):
CAAAJ-16678

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