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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 1039/21 F

Gesetze: EStG § 6 Abs. 3; EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15a Abs. 1 Satz 2; EStG § 15a Abs. 1 Satz 3; EStG § 15a Abs. 3 Satz 1; EStG § 52 Abs. 24 Satz 3; HGB § 171 Abs. 1

Gewinnhinzurechnung bei entnahmebedingtem negativen Kapitalkonto eines Kommanditisten

Leitsatz

Dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger eines Kommanditisten, dessen durch Entnahmen entstandenes negatives Kapitalkonto aufgrund seiner überschießenden Außenhaftung abzugs- bzw. ausgleichsfähig war, ist ungeachtet der fehlenden Eintragung seiner Hafteinlage im Handelsregister an dem der Anteilsübertragung folgenden Bilanzstichtag der Betrag der Einlageminderung nicht gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG als fiktiver Gewinn zuzurechnen, da er durch die Übernahme der Buchwerte in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers einrückt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1199 Nr. 21
GStB 2023 S. 1 Nr. 1
GStB 2023 S. 1 Nr. 1
GmbHR 2022 S. 660 Nr. 12
KÖSDI 2022 S. 22796 Nr. 7
IAAAJ-16676

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