Gewinnhinzurechnung bei entnahmebedingtem negativen Kapitalkonto eines
Kommanditisten
Leitsatz
Dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger eines Kommanditisten, dessen durch Entnahmen entstandenes negatives Kapitalkonto aufgrund
seiner überschießenden Außenhaftung abzugs- bzw. ausgleichsfähig war, ist ungeachtet der fehlenden Eintragung seiner Hafteinlage
im Handelsregister an dem der Anteilsübertragung folgenden Bilanzstichtag der Betrag der Einlageminderung nicht gemäß § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG als fiktiver Gewinn zuzurechnen, da er durch die Übernahme der Buchwerte in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers
einrückt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1199 Nr. 21 GStB 2023 S. 1 Nr. 1 GStB 2023 S. 1 Nr. 1 GmbHR 2022 S. 660 Nr. 12 KÖSDI 2022 S. 22796 Nr. 7 IAAAJ-16676
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