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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 2

Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

Ralf Walkenhorst

Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen angenommen werden kann.

I. Leitsätze

1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend , BFHE 234 S.  519, BStBl 2014 II S. 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

2. Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

II. Sachverhalt

Ein Unternehmer erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den seit erzeugten Strom verbrauchte er teilweise selbst, teilweise speiste er ihn in das Stromnetz eines Netzbetreibers ein. Der Einspeisevertrag sah für den gelieferten Strom eine Vergütung pro kWh zuzüglich Umsatzsteuer vor.

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