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Reiserecht | Keine Entschädigung eines Reiseveranstalters bei pandemiebedingter Reisestornierung im März 2020 (OLG)
Ein Reiseveranstalter kann im Fall der Reisestornierung keine Entschädigung verlangen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigen. Ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen. Ausreichend ist eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit (20-25%). Das im März 2020 unbekannte und berechenbare Pandemiegeschehen ermöglichte keine belastbaren Prognosen, so dass eine Wahrscheinlichkeit von 50:50 bestand. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach Stornierung der Reise besteht daher nicht (OLG Frankfurt a.M, Urteil v. - 16 U 132/21; Revision zugelassen).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger buchte für sich und seine Frau im August 2018 bei der Beklagten eine meh...