1. Der Gemeindedirektor, der auf Grund des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse vom (Oldenburgisches Gesetzblatt 1938 S. 565) Mitglied der Schätzungskommission ist, bezieht aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
2. In der Frage, wann ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers vorliegt, tritt der erkennende Senat der Auffassung des IV. Senats in der Entscheidung IV R 126/70 vom (BFH 103, 570, BStBl II 1972, 212) bei.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 460 HAAAA-90769
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