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Aktuelle Problemfelder der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1924Durch das Fondsstandortgesetz wurde mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2021 der Umfang der unschädlichen, aber nicht begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der erweiterten Grundstückskürzung in § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG erweitert. Dies betrifft vor allem die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien, den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie die Überlassung von Betriebsvorrichtungen an die Mieter/Pächter. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zu den gesetzlichen Neuregelungen in im Juni 2022 veröffentlichten geäußert. Während die Neuregelungen aus Sicht der Steuerpflichtigen grundsätzlich zu begrüßen sind, schränkt die jüngste BFH-Rechtsprechung den Anwendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung erheblich ein.
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Neuregelungen durch das Fondsstandortgesetz
[i]Hörster, NWB 24/2021 S. 1716Insbesondere zur Erreichung der Klimaziele in der Immobilienwirtschaft und zur Förderung der Elektromobilität wurden in den Katalog der unschädlichen, aber nicht begünstigten (d. h. gewerbesteuerpflichtigen) Tätigkeiten die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG) und aus dem Betrieb vo...