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Umsatzsteuer | Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage (BFH)
Für die Dokumentation der Zuordnung
(grundlegend
,
BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene
Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der
Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine
Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist
mitgeteilt werden. Die Tatsache, dass im Laufe des Jahres, in dem eine
Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf
des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer
abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die
Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat (; veröffentlicht am
).
Sa...