Keine Veräußerung i. S. § 23 Abs. 1 EStG bei Verpachtung eines Grundstücks in Verbindung mit befristetem und durch Auflassungsvermerk gesichertem Vorkaufs- und Bebauungsrecht
Leitsatz
1. Die Verpachtung eines Grundstücks, verbunden mit der Einräumung eines zeitlich befristeten Vorkaufsrechts an diesem Grundstück, sowie die zur Sicherung dieses Rechts eingetragene Auflassungsvormerkung führen nicht zu einer so starken Bindung, daß dies als Veräußerung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a angesehen werden kann.
2. Die erweiternde Auslegung des Begriffs "Veräußerung" in § 23 EStG auf ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot (Urteil des BFH VI R 166/67 vom , BFH 100, 93, BStBl II 1970, 806) ist nicht allgemein auf formungültige und damit nichtige Vertragsgestaltungen übertragbar.
3. Durch die in Nr. 1 erwähnten Vereinbarungen erwirbt der Pächter selbst dann nicht wirtschaftliches Eigentum, wenn ihm der Verpächter die Bebauung des Grundstücks gestattet hat und auch dessen Belastung zustimmt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 452 DAAAA-90766
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