Zur Anwendung der Kürzungsvorschriften für den Gewerbeertrag und das Gewerbekapital auf den zum Deckungsstock eines Versicherungs-Unternehmens gehörenden Grundbesitz
Leitsatz
Die Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um 3 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes und die Kürzung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs um die Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind, finden auch statt, soweit der Grundbesitz zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 390 OAAAA-90758
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