Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft für Technische Betriebswirte
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
44. Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Ein- und Verkauf sowie der Lieferklauseln des internationalen Warenverkehrs
4.14.1 Vertragsanbahnung und Vertrag
4.1.14.1.1 Antrag, Angebot, Vertragsabschluss und Verhandlungen
Im Rahmen der Aktivitäten beim Ein- und Verkauf werden Angebote angefordert. Ein Angebot vermittelt einen ersten Eindruck vom Lieferanten. Angebote können zum Vergleich verwendet werden, um einen Lieferanten auszuwählen. Ein Angebot im kaufmännischen Sinne muss nicht immer ein Angebot im rechtlichen Sinne sein.
Wenn ein Lieferant ein Angebot abgibt, um einem Kunden Teile zu liefern, dann wird durch diesen Antrag (§ 145 BGB; Angebot im rechtlichen Sinne) eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben. Wenn der Kunde mit dem Antrag (Offerte) einverstanden ist, dann liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor.
Eine Willenserklärung beinhaltet ein
inneres Element (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswillen) und
ein äußeres Element (Äußerung gegenüber Dritten: ausdrücklich, z. B. mündlich oder schriftlich oder konkludent).
Eine konkludente Willenserklärung kann ein schlüssiges Verhalten (z. B. Handbewegung, Kopfnicken,…) sein. Schweigen stellt keine Willenserklär...