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NWB Nr. 26 vom Seite 1820

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Ralf Hörster

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1832Am hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Damit werden zum einen bewährte Maßnahmen aus den vorangegangenen drei Corona-Steuerhilfegesetzen, die vor dem Auslaufen standen, nochmals verlängert. Darüber hinaus werden auch einzelne entlastende Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag der Ampelkoalition umgesetzt.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlung

[i]Bis 4.500 €Vom Arbeitgeber zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen werden bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei gestellt. Begünstigt sind nicht nur vom Staat finanzierte Corona-Sonderzahlungen, [i]Freiwillige ArbG-Leistungensondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtungen beschäftigt sind. Dies sind insbesondere Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte [i]EinrichtungsbezugVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen erbringen, sowie Rettungsdienste. Begünstigt ist der Auszahl...

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