Steuerfreie Vermietung
von Zimmern an Prostituierte in sogenannten Steigen
Leitsatz
Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls
dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in
einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung
der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das
Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb
in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer
bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige
"zugewiesen" ist, exklusiv, d.h. unter Ausschluss "steigenfremder"
Prostituierter, Freier zu akquirieren.
Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober
für die Akquisition genutzt werden kann.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1494 Nr. 26 DStRE 2022 S. 1530 Nr. 24 UStB 2022 S. 251 Nr. 8 NAAAJ-16323
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