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Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen
In seinem zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen mit EU-Rahmenprogrammen nimmt das BMF eine umsatzsteuerliche Beurteilung entsprechender Zahlungen vor und tätigt Aussagen zu den Voraussetzungen.
I. Hintergrund
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zählen zum umsatzsteuerlichen Entgelt grundsätzlich auch Zahlungen, die ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Solche Zahlungen werden häufig als Zuschüsse bezeichnet. Zuschüsse oder anderslautende Zahlungen können umsatzsteuerrechtlich entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder echter (nicht umsatzsteuerbarer) Zuschuss sein. Der UStAE enthält unter Abschnitt 10.2 Abs. 8 ff. UStAE Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Zahlungen aus öffentlichen Kassen.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF-Schreibens v. 16.6.2022
Werden Teilnehmern im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten (bspw. Horizont Europa) Zahlungen innerhalb der Programme, jedoch außer-halb einer öffentlichen Auftragsvergabe bereitgestellt, sind diese umsatzsteuerrechtlich als echter nicht steuerbarer Zuschuss zu...