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BFH Urteil v. - VI R 209/69 BStBl 1972 II S. 250

Gesetze: EStG §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 2

Kosten der Berufsfortbildung bei Darlehensaufnahme

Leitsatz

Hat ein Arbeitnehmer zur Bezahlung von Kosten der Berufsfortbildung ein Darlehen aufgenommen, so sind nicht die zur Rückzahlung des Darlehens geleisteten Beträge, sondern die zur Begleichung der Fortbildungskosten geleisteten Ausgaben Werbungskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 250
WAAAA-90738

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