- den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom in der Rechtssache T-510/20 aufzuheben;
- die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
- die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügen.
Das Gericht habe die Klage in der Rechtssache T-510/20 einzig mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beschwerdegegenständliche Maßnahme keine wirtschaftliche Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu vermitteln vermöge. Indes seien nach einer gefestigten Unionsjudikatur in Steuersachverhalten die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung und der Selektivität stets gemeinsam zu prüfen. Die Feststellung der Selektivität setze stets die Bestimmung eines steuerlichen Normalsystems voraus. Ohne dessen Bestimmung könne daher nicht festgestellt werden, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliege. Das Gericht habe jedoch die Prüfung des steuerlichen Normalfalls unterlassen und habe daher nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die streitgegenständliche Maßnahme keine wirtschaftliche Begünstigung vermittle. Daher sei der angefochtene Beschluss mit einem schwerwiegenden Rechtsfehler behaftet.
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