EuGH - C-42/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst c, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 136 Buchst a
Rechtsfrage
A. Sind Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und folglich der derzeitige Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung mit diesen Umsätzen zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten wie den Erwerb und den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks umfasst?
B. Sind Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und folglich der spätere Art. 136 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der Erwerb und der Verkauf von Unfallfahrzeugwracks als ausschließlich einer steuerbefreiten Einrichtung zugeordnet anzusehen sind, sofern diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug begründet haben?
C. Verstößt es gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks durch Versicherer nicht von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand?
Auslegung; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Versicherung; Vorsteuerabzug
Fundstelle(n):
VAAAJ-16102