Sind Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Grundsatz der Einstufigkeit der Verbrauchsteuer als Steuer auf den tatsächlichen Verbrauch sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 107 Abs. 1 der Ustawa o podatku akcyzowym (Gesetz über die Verbrauchsteuer) vom entgegenstehen, soweit sie die Erstattung der anteilig im Verhältnis zur Zeit seiner Nutzung im Inland berechneten Verbrauchsteuer auf die Ausfuhr eines zugelassenen Personenkraftwagens an den Steuerpflichtigen verhindert?
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