Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Das Gesetz legt in § 122 EStG fest, dass die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis soll sich die Gewährung der Energiepreispauschale damit nicht auf andere Tatbestände auswirken.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Es wird auf die Ausführungen zu § 112 EStG (KKB/Hechtner, § 112 EStG) und der Einführung einer Energiepreispauschale verwiesen. § 122 EStG wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz vom erstmalig in das EStG aufgenommen.
3Verhältnis zu anderen Vorschriften: Die Regelung weitet damit die Aussagen in § 2 Abs. 5a, 5b EStG aus, wonach bestimmte einkommensteuerliche Rechtsfolgen bei außersteuerlichen Rechtsnormen nicht zur Anwendung kommen sollen (u.a. Ausnahme von dem Bezug von bestimmten Einkünften).
4Anwendungszeitpunkt und Inkrafttreten: Nach Art. 4 Abs. 2 Steuerentlastungsgesetz 2022 sind die Regelungen zur Energiepreispauschale mit Wirkung vom in Kraft getreten. Die Gewährung der Energiepreispauschale erfolgt einmalig in 2022, so dass die Regelungen materiell ohnehin nur für 2022 gültig sin...