Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 120 Anwendung der Abgabenordnung
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Das Gesetz legt in § 120 EStG fest, dass die für Steuervergütungen geltenden Regelungen der AO entsprechend anzuwenden sind. Gleichwohl wird ausweislich des eindeutigen Wortlauts die Energiepreispauschale gerade nicht als Steuervergütung gezahlt (anders § 31 Satz 3 EStG für das Kindergeld).
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Es wird auf die Ausführungen zu § 112 EStG (KKB/Hechtner, § 112) und der Einführung einer Energiepreispauschale verwiesen. § 120 EStG wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz vom erstmalig in das EStG aufgenommen.
3Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 120 EStG regelt die Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften der AO. Im Übrigen entspricht § 120 Abs. 1 EStG wortidentisch § 107 EStG zur Mobilitätsprämie.
4Anwendungszeitpunkt und Inkrafttreten: Nach Art. 4 Abs. 2 Steuerentlastungsgesetz 2022 sind die Regelungen zur Energiepreispauschale mit Wirkung vom in Kraft getreten. Die Gewährung der Energiepreispauschale erfolgt einmalig in 2022, so dass die Regelungen materiell ohnehin nur für 2022 gültig sind.
5–9(Einstweilen frei)