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BFH Urteil v. - VI R 391/69 BStBl 1971 II S. 818

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12LStDV § 4 Nr. 1

Leitsatz

Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind, leisten keine öffentlichen Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) gehören zur fiskalischen Verwaltung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 818
MAAAA-90711

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