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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 427/21

Gesetze: SGB V § 109 Abs. 4; OPS 2014 8-981

Leitsatz

Leitsatz:

Die vom OPS-Kode 2014 (Neurologische Kompexbehandlung des akuten Schlaganfalls) verlangte Behandlung mit ätiologischer Diagnostik und Differentialdiagnostik ist bedarfsangepasst und nach medizinischer Notwendigkeit durchzuführen. Deshalb kann die Vornahme einer transösophagealen Echokardiographie (TEE) unterbleiben, wenn das Ergebnis der TEE im konkreten Fall keinerlei therapeutischen Konsequenzen hat.

Fundstelle(n):
EAAAJ-15983

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