1. In der ehemaligen Provinz Hannover gilt Grundbesitz, der zwar der Pfarrerbesoldung gewidmet ist, an dem aber dem Stelleninhaber der Nießbrauch durch "Kirchengesetz, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover" vom 2. Juli 1898 (GS 1898 S. 172) entzogen wurde, weiterhin als Dienstgrundstück im Sinne des § 4 Nr. 5c GrStG.
2. Wird ein derartiges fiktives Dienstgrundstück in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen, so erstreckt sich das Grundsteuerprivileg auch auf die Landabfindung.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 785 RAAAA-90705
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