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BFH Urteil v. - III R 19/69 BStBl 1971 II S. 781

Gesetze: GrStG i d. F. des ÄndG vom § 4 Nr. 5cGG Art. 3, 20 Abs. 3

Leitsatz

Ein von der Grundsteuer befreites Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendieners ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt ist und der Stelleninhaber über Nutzungsart und Erträgnisse befinden kann.

Als Dienstgrundstück gilt ausnahmsweise auch solcher Grundbesitz, an dem ein Nießbrauch des Stelleninhabers nicht mehr besteht, bei dem aber durch Landesrecht ausdrücklich das Grundsteuerprivileg aufrechterhalten wurde.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 781
HAAAA-90704

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