Zollrecht - Einfuhrabgaben
(Antidumpingzoll): Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren
von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China
Leitsatz
1. Die Aufhebung
der endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 mit Wirkung
vom durch Art. 1 und Art. 2 DVO (EU) 2016/278 gilt
(nur) für solche Antidumpingzölle, die bei Inkrafttreten der DVO
(EU) 2016/278 noch nicht durch Bescheid festgesetzt waren.
2. Die Auslegung des Art. 2
DVO (EU) 2016/278 ergibt nach Wortlaut und Normzweck, dass ab Inkrafttreten
der DVO (EU) 2016/278 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser
Antidumpingzölle mehr besteht, weder für Einfuhren, die ab dem Inkrafttreten der
DVO (EU) 2016/278 stattfinden, noch für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten
der DVO (EU) 2016/278 bereits stattgefunden haben. Davon unberührt
bleiben lediglich vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits
erhobene Antidumpingzölle, wobei es unerheblich ist, ob der Bescheid
mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, bereits bestandskräftig
ist oder nicht (Bestätigung der und 4 K 191/16).
Fundstelle(n): PAAAJ-15855
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