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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2539/12 U,AO

Gesetze: UStG § 14a Abs. 6; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a; UStG § 25a Abs. 8 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 26a

Differenzbesteuerung: Erforderlichkeit des Hinweises auf die Anwendung des § 25a UStG in der Ausgangsrechnung

Leitsatz

Lieferungen von Fahrzeugen, die ein Gebrauchtwagenhändler ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs von Privatpersonen gekauft und unter Rechnungslegung ohne offenen Umsatzsteuerausweis im Gemeinschaftsgebiet weiterverkauft hat, unterfallen auch dann lediglich der Differenzbesteuerung, wenn in den Rechnungen auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht hingewiesen worden ist.

Fundstelle(n):
AAAAJ-15847

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