Vorsteuerabzug bei einem Durchschnittssatzversteuerer für
Eingangsleistungen, die verwendet werden sollen für Ausgangsumsätze,
die wegen des § 24 Abs. 1 UStG n. F. der Regelbeteuerung unterliegen
werden
Leitsatz
Ein Durchschnittssatzversteuerer, der Eingangsleistungen unter der Geltung der Durchschnittssatzbesteuerung bezieht, kann
trotz § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG die Vorsteuer geltend machen, wenn er die bezogenen Leistungen für Umsätze verwenden will, die
wegen der Einfügung der Grenze von 600.000 € der Regelbesteuerung unterliegen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2022 S. 22846 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2022 S. 3375 SAAAJ-15841
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