Gesetze: AO § 215BewG i. d. F. vor BewG 1965 §§ 3, 17 Abs. 3FGO § 140 Abs. 3StAnpG § 11 Nr. 5
Leitsatz
1. Die Zurechnung eines Gesamthandvermögens an die Beteiligten hat in erster Linie nach dem Anteil des einzelnen Beteiligten (Vermögensanteil) zu erfolgen. Die Zurechnung nach dem Verhältnis dessen, was dem einzelnen Beteiligten bei Auflösung der Gesamthandgemeinschaft zufallen würde (Liquidationsanteil), ist Hilfsmaßstab. Ein Wahlrecht zwischen den beiden Maßstäben besteht nicht.
2. Der Streitwert für die Zurechnung eines der Höhe nach unstreitigen Einheitswerts auf die Beteiligten entspricht dem steuerlichen Interesse aller Beteiligten, das sich aus den Sachanträgen ergibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 678 OAAAA-90690
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