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BGH Beschluss v. - V ZR 164/21

Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 5 U 158/20vorgehend LG Magdeburg Az: 2 O 240/19

Gründe

1Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.

2Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Der Senat hat auch geprüft, ob sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt und die Revision wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zuzulassen ist. Eine solche Frage stellt sich aber offenkundig nicht. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133 S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207 S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf den grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag keine Anwendung (vgl. , WM 2019, 864 Rn. 17). Das von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (Volkswagen Bank u.a., C-3/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736) ist nicht einschlägig (vgl. auch , ZIP 2020, 868 f.; Beschluss vom - XI ZR 581/18, juris; Beschluss vom - XI ZR 172/21, juris).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:230522BVZR164.21.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-15790