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BFH Urteil v. - IV R 59/69 BStBl 1971 II S. 664

Gesetze: AO § 131 Abs. 1 Satz 3EStG §§ 4 und 5EStR Abschn. 35

Leitsatz

1. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar, sondern ist Bestandteil des Veranlagungsverfahrens. Sie kann nur im Wege des Einspruchs gegen den das Veranlagungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt angegriffen werden.

2. Drohende behördliche Beschränkungen des Straßenverkehrs, die den Inhaber eines gewerblichen Unternehmens zur Betriebsverlegung veranlassen, rechtfertigen nicht die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß Abschn. 35 EStR.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 664
XAAAA-90687

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