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Grunderwerbsteuer | Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG (BFH)
Eine Anteilsminderung i. S. des
§ 6 Abs. 3
Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen
der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des
Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden oder auch durch anderweitige
Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter
bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu
einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des
Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten
Grundstücks kommt (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der bis zum geltenden Fassung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden...