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Employer of Record – der formale globale Arbeitgeber
Betriebsstättenfalle oder Gestaltungsspielraum?
Wer in Suchmaschinen im Internet nach dem Suchbegriff „Employer of Record“ suchen lässt, findet eine beeindruckende Vielzahl an Dienstleistern, die sich als sog. Employer of Record bezeichnen und üblicherweise damit werben, dass sie es ihren Kunden ermöglichen, eigene Arbeitskräfte auf der ganzen Welt beliebig einzusetzen und in neuen Märkten erfolgreich operativ agieren zu können, ohne dass der Kunde selbst eine Niederlassung im Staat der Wahl gründen muss. Dies mag verlockend klingen, wenn man insbesondere bedenkt, dass ein „Employer of Record“ meist verspricht, seinen Kunden die oft lästigen formalen und administrativen Hürden in einem bestimmten Staat abzunehmen, damit sich diese ausschließlich auf den operativen Geschäftsbetrieb konzentrieren können. Die wegen der Digitalisierung und durch die Corona-Krise steigende Flexibilität hinsichtlich der Frage, wo eine Arbeitskraft ihrer Tätigkeit nachgehen kann, erscheint dabei nur zu gut in dieses Geschäftsmodell zu passen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung stellen wir uns in diesem Beitrag der steuerlichen Frage, ob ein im Inland ansässiges Unternehmen davor bewahrt wird, über einen „Employer of Record“ einen steuerlichen Anknüpfungspunkt in Form einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte im Ausland zu begründen. Wir gehen auf Beispiele ein, die in der Praxis kritisch diskutiert werden. Dabei orientieren wir uns insbesondere an dem Beispiel der Vertreterbetriebsstätte (Dependent Agent Permanent Establishment).
In einer immer flexibler werdenden Arbeitsumgebung gewinnen sog. Employer of Record an Bedeutung, indem sie die rechtliche, jedoch nicht die operative Verantwortung gegenüber den im Ausland ansässigen Arbeitskräften übernehmen.
Gemäß den OECD-Grundsätzen ist es möglich, dass im Vertrieb tätige Arbeitskräfte, die über einen „Employer of Record“ angestellt werden, nicht mehr als unabhängige, sondern als abhängige Vertreter qualifiziert werden. Die Zusammenarbeit mit einem „Employer of Record“ bedarf in diesem und ggf. in anderen Fällen einer Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsstätte im Ausland.
Falls die Zusammenarbeit mit einem „Employer of Record“ zu einer Betriebsstätte führen könnte, bietet es sich an, die operativen Tätigkeiten so auszugestalten, dass keine Betriebsstätte begründet wird. Ist dies nicht möglich oder wenig praktikabel, ist unter Berücksichtigung von lokalen Gesetzen, Richtlinien und Rechtsprechung sowie der geltenden DBA steuerliche Compliance sicherzustellen.S. 452