1. Es ist nicht erforderlich, daß der Träger einer öffentlichen Kasse im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG 1957 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Sollte das Urteil des Senats IV 609/54 U vom (BFH 62, 493, BStBl III 1956, 183) anders zu verstehen sein, so hält der Senat nicht daran fest.
2. Der Entscheidung VI R 288/66 vom (BFH 92, 11, BStBl II 1968, 437) tritt der Senat darin bei, daß öffentliche Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG 1957 auch in der Erfüllung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung bestehen können.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 519 WAAAA-90670
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