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NWB Nr. 25 vom Seite 1764

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bis 2024

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Michael Baum

[i]Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucks. 20/1906Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollten die Steuererklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten nur für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2022 verlängert werden. Der Bundestag hat eine deutlich weitergehende Regelung beschlossen, die sogar den Besteuerungszeitraum 2024 erfasst. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom ist nun im BGBl 2022 I S. 911 verkündet worden. Die Änderung des Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO (Art. 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes) ist mit Wirkung vom in Kraft getreten.

I. Steuererklärungsfristen für 2020

1. Erklärungsfristen für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige

[i]Keine weitere Verlängerung der Erklärungsfristen 2020 in nicht beratenen FällenDurch das ATADUmsG v.  (BGBl 2021 I S. 2035) war die Erklärungsfrist für 2020 bereits allgemein (für beratene wie auch für nicht beratene Steuerpflichtige) um jeweils drei Monate verlängert worden. Für nicht beratene Steuerpflichtige ändert sich durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz daran nichts, zumal die Erklärungsfrist grds. bereits am abgelaufen ist. Dies gilt auch für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO), hier endete die Erklärungsfrist bereits am .

[i]Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen 2020 in beratenen FällenFür beratene Steuerpflichtige wurde die Erklärungsfrist für 2020 nun aber um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert. Sofern „Berater“ i. S. der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und S. 1765Feststellungserklärungen für 2020 beauftragt sind, müssen diese Erklärungen bis zum Ablauf des 20. Monats (statt des 14. Monats) nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben werden. Bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr (§ 149 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AO) wurde die Erklärungsfrist für 2020 ebenfalls verlängert. Sie müssen ihre Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungserklärung für 2020 nun bis zum Ablauf des 25. Monats (statt des 19. Monats) nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgeben.


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Übersicht Erklärungsfristen für 2020
Nicht beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO)
Beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 3 AO)
Beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AO)
*
* Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist,
endete die Frist am .

2. Vorabanforderungen

[i]Frist für Vorabanforderungen für 2020 wurde ebenfalls um drei Monate verlängertGleichzeitig wurde auch die Frist für Vorabanforderungen in allen beratenen Fällen (§ 149 Abs. 4 AO) für 2020 um nun sechs Monate verlängert. Die Finanzämter können unter den in § 149 Abs. 4 Satz 1 und 3 AO bezeichneten Voraussetzungen anordnen, dass Erklärungen für 2020 in beratenen Fällen schon vor dem (statt bislang vor dem ) bzw. in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO vor dem (statt bislang vor dem ) abzugeben sind. Die Erklärungsfrist darf in solchen Vorabanforderungsfällen allerdings nicht früher enden als die Erklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger (§ 149 Abs. 4 Satz 6 AO).

II. Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2021 bis 2024

Art. 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ordnet – über den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 20/1111) und den Vorschlag des Bundesrats (vgl. BT-Drucks. 83/22 [Beschluss]) deutlich hinausgehend – Verlängerungen der Erklärungsfristen für 2021 bis 2024 an.

1. Besteuerungszeitraum 2021

[i]Verlängerung der Erklärungsfristen für 2021Die Erklärungsfristen für 2021 wurden – wie für den Besteuerungszeitraum 2020 – verlängert:

  • Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen dauert die allgemeine Erklärungsfrist zehn statt regulär sieben Monate.

  • Bei nicht beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungserklärung nicht vor Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (statt regulär des siebten Monats).

  • Bei beratenen Steuerpflichtigen müssen diese Erklärungen bis zum Ablauf des 20. Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben werden (= sechs Monate Verlängerung).

  • Bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungserklärungen bis zum Ablauf des 25. Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben (ebenfalls sechs Monate Verlängerung).S. 1766

  • Zugleich wurde die Frist für Vorabanforderungen in allen beratenen Fällen um sechs Monate verlängert.


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Übersicht Erklärungsfristen für 2021
Nicht beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO)
Beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 3 AO)
Beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AO)
*
* Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist,
endet die Frist am .

2. Besteuerungszeitraum 2022

[i]Verlängerung der Erklärungsfristen für 2022Die Erklärungsfristen für 2022 wurden wie folgt verlängert:

  • Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen dauert die allgemeine Erklärungsfrist neun statt regulär sieben Monate.

  • Bei nicht beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungserklärung nicht vor Ablauf des neunten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (statt regulär des siebten Monats).

  • Bei beratenen Steuerpflichtigen endet die allgemeine Erklärungsfrist statt Ende Februar 2024 erst am (= fünf Monate Verlängerung).

  • Bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungserklärungen erst bis zum abzugeben (ebenfalls fünf Monate Verlängerung).

  • Die Frist für Vorabanforderungen in allen beratenen Fällen wurde um fünf Monate verlängert.


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Übersicht Erklärungsfristen für 2022
Nicht beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO)
Beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 3 AO)
Beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AO)

3. Besteuerungszeitraum 2023

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