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FG Nürnberg | Bezugsgröße bei einer Corporation nach dem Recht Delawares, für die Berechnung der prozentualen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG
(1) Eine Abfindungszahlung an ausgeschiedene Aktionäre im Zusammenhang mit einer Verschmelzung ausländischer Kapitalgesellschaften ist im Jahr der Wirksamkeit der Verschmelzung, das sich nach dem ausländischen Zivilrecht richtet, zu versteuern. (2) Die im „Certificate of Incorporation“, das bei der Registrierungsbehörde in Delaware hinterlegt werden muss, eingetragenen authorized shares sind im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für die Bezugsgröße „Kapital der Gesellschaft“ maßgeblich, da das authorized shares capital nicht mit dem Begriff des Grundkapitals nach deutschem Aktienrecht vergleichbar ist. (3) Die maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung einer wesentlichen Beteiligung gem. § 17 Abs. 1 EStG am Kapital an einer US-amerikanischen Corporation nach dem Recht des US-Bundesstaates De...