Umfasst der Prüfauftrag einer Krankenkasse (auch) die Hauptdiagnose sowie einen abrechnungsrelevanten OPS-Kode (hier: 5-378.52: Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators: Aggregatwechsel <ohne Änderung der Sonde>: Schrittmacher, Zwei-Kammer-System), ist das Krankenhaus, nachdem der Medizinische Dienst die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt hat, nicht berechtigt, nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 anstelle des ursprünglich abgerechneten OPS-Kode einen anderen OPS-Kode (hier: OPS 5-378.55: Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators: Aggregatwechsel <ohne Änderung der Sonde>: Defibrillator mit Zwei-Kammer-Stimulation), der eine höher vergütete DRG zur Folge hat, nachzukodieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAJ-15521
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