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BFH Urteil v. - I R 148/68 BStBl 1971 II S. 411

Gesetze: KStG § 6 Abs. 1FGO §§ 10, 126

Leitsatz

1. Stellt eine Organgesellschaft ohne förmlichen Auflösungsbeschluß ihre gewerbliche Tätigkeit ein und setzt sie ihr Vermögen in Geld um, so fällt der Gewinn, den sie während der (tatsächlichen) Abwicklung erzielt, nicht unter die Ergebnisabführungsverpflichtung.

2. Haben beide Beteiligte Revision eingelegt, und ist eine Revision unzulässig, die andere zulässig, so hat der BFH über beide Revisionen durch Urteil und in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 411
NAAAA-90660

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