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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Veranstaltungsleistungen und Eintrittsberechtigungen
Eintrittsberechtigungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft unterliegen im Umsatzsteuerrecht einer besonderen Ortsregelung. Im Gegensatz zu „klassischen“ sonstigen Leistungen bzw. Dienstleistungen, die gem. Art. 44 MwStSystRL im B2B-Bereich am Sitzort des Leistungsempfängers der Umsatzbesteuerung unterliegen, gilt gem. Art. 53 MwStSystRL als Ort der Leistung von Eintrittsberechtigungen sowie den damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Unterrichts der Tätigkeitsort. Derartige sonstige Leistungen sind somit grds. in dem Staat umsatzsteuerbar, in dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet.
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I. EuGH-Urteil in der Rechtssache „Srf konsulterna“
Der , NWB LAAAH-11036 zur Auslegung der Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft gem. Artikel 53 MwStSystRL Stellung genommen. Eine Dienstleistung kann demnach nur dann unter Art. 53 MwStSystRL fallen, wenn die Leistung darauf gerichtet ist, einem oder mehreren Teilnehmern den Zugang zu einer Veranstaltung zu gewähren.
Der Leistungserbringer muss den Zugang zu der...