Suchen
BGH Beschluss v. - 6 StR 303/21

Strafurteil: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsgutachten bei DNA-Mischspuren

Gesetze: § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau Az: 3 KLs (681 Js 26070/19)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung wird den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 419/19 und vom - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350). Bei einer Mischspur, in der eine Hauptkomponente erkennbar ist, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).

3Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht (§ 337 StPO), weil das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf die DNA-Spuren gestützt hat.

4Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

5Im Fall einer erneuten Verurteilung wird zu erörtern sein, ob die Einziehung des sichergestellten Bargeldes auf § 73 StGB oder § 73a StGB gestützt werden kann. Eine Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs.1 StGB kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht (vgl. ; Weber, BtMG 5. Aufl. § 33 Rn. 322).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR303.21.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-15444