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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 07 | Lohnsteuer: Rabatte beim Jahreswagenkauf für Mitarbeiter verbundener Unternehmen als Arbeitslohn

Gewährt ein Autohersteller Mitarbeitern verbundener Unternehmen, an denen er kapitalmäßig beteiligt ist und denen er eigene Arbeitnehmer überlässt, die gleichen Rabatte wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn. Anders als noch das FG Köln als Vorinstanz hat der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs aufgrund der Sonderfaktoren des entschiedenen Falls in einem aktuellen Urteil Arbeitslohn bejaht.

Bei der nächsten Entscheidung – zur Lohnsteuer – hat es mich überrascht, dass der Bundesfinanzhof diese nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt hat. In der Praxis stellt sich nämlich oft die Frage, ob Rabatte, die Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das Urteil des VI. Senats des BFH zu Jahreswagen war daher lange erwartet worden. Wir hatten über das anhängige Revisionsverfahren bereits in unserer März-Ausgabe 2019 berichtet.

Ein Autohersteller gewährte den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens beim Kauf eines Neuwagens dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern. Nach der steuerzahlerfr...