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BFH Urteil v. - III R 55/69 BStBl 1971 II S. 32

Gesetze: GrStG § 4 Nr. 9a

Leitsatz

Eine Straße dient dem öffentlichen Verkehr und ist damit von der Grundsteuer befreit, wenn sie tatsächlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zugänglich ist und auch so benutzt wird. Die öffentlich-rechtliche Widmung ist weder erforderlich noch ausreichend.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 32
DAAAA-90646

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