Keine rückwirkende Vorsteuerkürzung
beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung
Leitsatz
Eine Veränderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse liegt nach § 15a Abs. 7 UStG auch beim Übergang von
der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG vor. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im
Zeitpunkt des Leistungsbezuges Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier:
aus Schlachterei) erklärte, obwohl er tatsächlich als Landwirt der
Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterlägen hätte.
Die von vornherein bestehende Absicht des Steuerpflichtigen,
mit den Eingangsleistungen landwirtschaftliche Umsätze (hier: aus
Bullenmast) zu erzielen, rechtfertigt nicht die rückwirkende Vorsteuerkürzung.
Zwar kommt es für den Vorsteueranspruch gemäß § 15 Abs. 1 UStG wegen
des Prinzips des Sofortabzugs grundsätzlich auf die im Zeitpunkt
des Leistungsbezugs gebildete Verwendungsabsicht an. Für die Fälle
des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung
gemäß § 24 UStG beinhaltet § 15a Abs. 7 UStG jedoch eine rechtssystematisch
vorrangige Spezialregelung. Darauf, ob die vorgelagerte allgemeine
Besteuerung zu Recht erklärt wurde, kommt es nicht an. Entscheidend
ist allein der durch den Übergang der Besteuerungsform bewirkte
Systembruch, der im Interesse der gleichmäßigen Besteuerung eine
nachträgliche Steuerkorrektur erfordert.
Allein der Umstand, dass wegen der Nichtaufgriffsgrenze
gemäß § 15a Abs. 11 UStG i.V.m. § 44 Abs. 1 UStDV im Einzelfall
eine Steuerberichtigung zu unterbleiben hat (vgl. dazu Leitsatz Nr. 2, BStBl II 2012, 525),
rechtfertigt es nicht, das rechtssystematische Verhältnis der §§
15, 15a Abs. 7 UStG zu durchbrechen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UR 2023 S. 711 Nr. 18 UStB 2022 S. 217 Nr. 7 ZAAAJ-15292
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