Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig
nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
zu qualifizieren. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche
schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht bereits durch einen niveauvollen
Redetext erreicht.
Für die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen
unternehmerischen Betätigung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung
des Leistungserbringers, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung
bzw. die Perspektive des Verbrauchers an.
Handelt es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk,
das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung
des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt wird, dann tritt eine
mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein subjektiv
als Kunst empfundenes Tätigwerden hinter dem Gebrauchswert des Werks zurück
- Ergänzung zu , BStBl II 2020,
797.
Fundstelle(n): GStB 2023 S. 90 Nr. 3 GStB 2023 S. 90 Nr. 3 KÖSDI 2022 S. 22924 Nr. 10 PAAAJ-15291
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