1. Nimmt ein Unternehmer Beträge für Leistungen, die nicht er, sondern ein Dritter erbracht hat, zur Weiterleitung an, so handelt es sich bei diesem Unternehmer nicht um vereinnahmte Entgelte i.S. des § 5 Abs. 1 UStG 1951, weil insoweit ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Zahlenden nicht vorliegt. In einem solchen Falle ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 UStG 1951 kein Raum.
2. Vereinnahmt der den Betrieb nicht fortführende Erbe eines Unternehmers Entgelte für Leistungen des Erblassers, tritt er als dessen Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung als Steuerschuldner gemäß § 9 UStG 1951 ein.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 121 XAAAA-90622
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