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BFH Urteil v. - V R 14/67 BStBl 1971 II S. 121

Gesetze: UStG 1951 §§ 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 u. 3, 9

Leitsatz

1. Nimmt ein Unternehmer Beträge für Leistungen, die nicht er, sondern ein Dritter erbracht hat, zur Weiterleitung an, so handelt es sich bei diesem Unternehmer nicht um vereinnahmte Entgelte i.S. des § 5 Abs. 1 UStG 1951, weil insoweit ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Zahlenden nicht vorliegt. In einem solchen Falle ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 UStG 1951 kein Raum.

2. Vereinnahmt der den Betrieb nicht fortführende Erbe eines Unternehmers Entgelte für Leistungen des Erblassers, tritt er als dessen Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung als Steuerschuldner gemäß § 9 UStG 1951 ein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 121
XAAAA-90622

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